in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brandenburg an der Havel

Schulentwicklungsplan (SEP) der Stadt Brandenburg

Anfrage Nr.:            /2026

Datum:                                     

zur Behandlung in

öffentlicher Sitzung

 

 

Stadtverordnetenversammlung

Brandenburg an der Havel

Fraktion Bündnis Sahra Wagenknecht

 
   

Fraktion/Stadtverordnete

(zehn vom Hundert der Stadtverordneten)

Anfrage an den Oberbürgermeister

 
   

Betreff: Schulentwicklungsplan (SEP) der Stadt Brandenburg an der Havel für den Zeitraum 2025/2026 bis 2029/2030

 
   

Anfragetext:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

der erste Schultag des Schuljahres 2025/2026 war der 08.08.2025.

Spätestens zu diesem Datum hätte der Schulentwicklungsplan (SEP) der Stadt Brandenburg an der Havel für den Zeitraum 2025/2026 bis 2029/2030

in Kraft treten sollen.

Bis zum heutigen Tag liegt eine diesbezügliche Beschlussvorlage den Stadtverordneten nicht vor.

Gemäß §102 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002
(GVBl.I/02, [Nr. 08], S.78)
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2026
(GVBl.I/26, [Nr. 1], S.1)

hätte allerdings die neue aktuelle Schulentwicklungsplanung längs erfolgen müssen.

Hier Auszüge aus dem entsprechenden Paragraphen:

  • 102 Schulentwicklungsplanung

 (1) Die Schulentwicklungsplanung soll die planerische Grundlage für ein möglichst wohnungsnahes und alle Bildungsgänge umfassendes Schulangebot und den Planungsrahmen für einen zweckentsprechenden Schulbau schaffen.

(2) In der Schulentwicklungsplanung wird der gegenwärtige und künftige Schulbedarf ausgewiesen. Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt, welche Bildungsgänge gegenwärtig an welchen Standorten vorhanden sind oder zukünftig angeboten werden. Schulentwicklungspläne müssen die Maßnahmen zu ihrer Umsetzung unter Angabe der Rangfolge und zeitlichen Reihenfolge ihrer Verwirklichung enthalten.

(3) Auszug: Der Schulentwicklungsplan soll für einen Zeitraum von fünf Jahren (Planungszeitraum), erstmalig mit dem Stichtag 1. August 1997 für die voraussichtliche Entwicklung bis zum 31. Juli 2002, auf der Basis der jüngsten Schulstatistik aufgestellt und beschlossen werden. Schulentwicklungspläne sind rechtzeitig vor Ablauf des Planungszeitraums fortzuschreiben.

4) Auszug: Mit den kreisangehörigen Schulträgern ist Benehmen herzustellen.

(5) Auszug: Schulentwicklungspläne und ihre Fortschreibung bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Welche Ursachen gab es für die nicht rechtzeitige Fortschreibung?
  2. Wurde das Staatliche Schulamt über eine Verzögerung der Erstellung/ Inkraftsetzung des SEP in Kenntnis gesetzt?

Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?

  1. Welche Reaktion des Staatlichen Schulamtes erfolgte?
  2. Wurde das für Schule zuständige Ministerium über die Verzögerung der Erstellung/ Inkraftsetzung des SEP in Kenntnis gesetzt?

Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?

  1. Welche Reaktion seitens des MBJS erfolgten daraufhin?
  2. Der §102 fordert im Absatz 3 „Schulentwicklungspläne sind rechtzeitig vor Ablauf des Planungszeitraums fortzuschreiben“.

In der Stadt Brandenburg an der Havel ist dies nicht erfolgt.

Auf welcher rechtsicheren Grundlage erfolgt die Beschulung der Kinder und Jugendlichen zurzeit?

(siehe Absatz 1 „wohnungsnahes und alle Bildungsgänge umfassendes Schulangebot“)

  1. Ist unsere Vermutung richtig, dass es bisher wegen des umstrittenen Schulneubaus/Schulzentrum am Wiesenweg bzw. dessen Ausfinanzierung noch immer keine Beschlussvorlage für den fortzuschreibenden SEP gibt?
  2. Könnte es weiterhin sein, dass für die Finanzierung im Rahmen eines ÖPP-Modells noch kein privater Partner verbindlich zur Verfügung stehen?

Vielen Dank im Voraus für die fristgerechte Beantwortung!

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Heidi Hauffe (Fraktionsvorsitzende)                                                   Andreas Kutsche (Fraktionsvorsitzender)